Im Landschaftsschutzgebiete (LSG) ist besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich. (§ 26 BNatSchG). Der Fokus des Gesetzes liegt u.a. am Erholungswert, der nicht mit Wohnbebauung vereinbar ist.
- …zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- …wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- …wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(Zitat BfN, Bundesamt für Naturschutz)
Landschaftsschutzgebiete dienen, im Vergleich zu Naturschutzgebieten, in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit.
Ein Gebiet in dem die Landschaft besonderen Schutz genießt – ohne wenn und aber.
Erklärung von Richtwerten zur Städteplanung (externer Link)
Landschaftsschutzgebiete im Raum München sind hier offiziell ausgewiesen.
Und das ist mit Wohnbebauung nicht vereinbar.