Bundesnaturschutzgesetz § 26 – Landschaftsschutzgebiete

Was ist ein Landschaftsschutzgebiet? Darf dort gebaut werden?

Bundesnaturschutzgesetz § 26:

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

 

Laut Gesetz ist das Grundstück an der Fauststraße demnach ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, für das ein besonderer Schutz der Natur erforderlich ist.
Bevor man also vorschnell davon spricht, dass eine Wohn-Bebauung mit 7 3-4-stöckigen Wohnblocks möglich sein sollte, müssen folgende Fragen unter Ausschluss jeden Zweifels geklärt sein:

 

 

Dient die Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts?
Wohl kaum! Tiefgarage und Wohngebäude versiegeln das Grundstück in bislang nicht da gewesenem Ausmaß, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts werden keinesfalls erhalten oder sogar entwickelt bzw. wiederhergestellt. Sie werden im Gegenteil gestört. Die Aufnahmefähigkeit des Bodens für Regenwasser wird eingeschränkt. Die intensive rund-um-die-Uhr-Nutzung des Geländes durch die Bewohner führt zu Belastungen, die ebenfalls eine Einschränkung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als Ergebnis haben.

 

Dient die Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter? 
Wie sollte das möglich sein? Die großflächige Bebauung und die dauerhafte Unterbringung einer maximal möglichen Anzahl Bewohner und ihrer Fahrzeuge stellt eine weitaus größere Belastung für die Naturgüter dar, als dies jemals der Fall war – als das Grundstück ausschließlich der Freizeit und der Erholung der Kurzzeitbesucher diente.

 

Verbessert die Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet die Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft in der Fauststraße? 
Nichts von alledem. 7 Wohnblocks mit jeweils 3 bis 4 Etagen sind Fremdkörper in einer Landschaft. Vollkommen egal, mit welchem Material sie verkleidet werden und mit welcher Farbe sie angestrichen werden. Landschaftliche Schönheit entsteht niemals durch architektonische Bebauung. Wenn überhaupt ist es umgekehrt, ein guter Landschaftsarchitekt kann die unschönen Begleiterscheinungen der Architektur vielleicht ein wenig abmildern. Niemand käme auf die Idee, in Nationalparks Wohngebäude zu errichten, um die Natur zu verschönern. Was verbessert sich durch Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet?

 

… den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten?
Wie sollte sie? Wild lebende Tier- und Pflanzenarten nutzen Wohngebiete selten bis gar nicht als Lebensraum. Bei den wenigen Ausnahmen handelt es sich um Arten, die an den Menschen und seine dauerhafte Anwesenheit gewöhnt sind, keinesfalls um seltene oder scheue Wildtiere. Pflanzen, die sich auf dem Gelände wild ansiedeln, können sich heute frei vermehren. Die großflächige “Pflege“ mit dem Rasenmäher durch einen Hausmeister wird genau dies verhindern.

 

… die besondere Bedeutung für die Erholung? 
Man könnte argumentieren, die bisherige Nutzung als Sport- und Freizeitgelände würde der Erholung dienen. Die Nutzung als Wohngebiet lässt diese Argumentation nichtmal mehr im Ansatz zu. Zwischen Wohnblocks kann und möchte sich niemand erholen und die Bewohner selbst möchten auch nicht, dass sich Fremde in ihrem Vorgarten tummeln.

 

Wir meinen, dass Ziffer (2) Anwendung finden muss:

In einem Landschaftsschutzgebiet sind … alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Verändert die Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet den Charakter des Gebiets? Selbstverständlich tut sie das!
Läuft die Bebauung und die anschließende Nutzung als Wohngebiet dem besonderen Schutzzweck zuwider? Zweifellos!

 

Das Argument des Immobilienentwicklers, die benachbarten Wohnsiedlungen würden ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegen ist im Übrigen falsch. Ein Blick in den Bayernatlas zeigt, dass diese Siedlungen lediglich an das Landschaftsschutzgebiet angrenzen, aber nicht darauf gebaut wurden. Die Ausgangslage ist also eine eine vollkommen andere.

 

Siehe auch: 20181108 BV-Antrag LSG-Nennung GA