Warum darf der Investor Büsche und Bäume fällen?

Auf unsere Nachfrage bezüglich der Zulässigkeit von Rodungen durch den Grundstückseigentümer entlang der Fauststraße erhielten wir nun eine Antwort von Stadtbaurätin Prof. Dr. Elisabeth Merk.

Diese erklärt in ihrer Antwort an uns unter anderem, dass

  1. die Untere Naturschutzbehörde im ersten Quartal 2017 aufgrund der Beseitigung von Bäumen und sonstigen Gehölzen eine Anhörung gegenüber dem Grundstückseigentümer durchgeführt hat,
  2. dabei festgestellt wurde, dass die Fällungen im Zeitraum der Zwischennutzung für die Unterbringung für Flüchtlinge auf dem Grundstück durchgeführt wurden
  3. nach Aussage des Grundstückseigentümers die Beseitigung von Gehölzen aufgrund der Schädigung durch den Borkenkäfer erfolgte
  4. und sie weist auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) zur Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer vom 10.09.2016 hin.

 

So eine Antwort zieht selbstverständlich eine Reihe weiterer Fragen nach sich.

§26 (2) BNatSchG lässt bzgl. der Rodung von Büschen und Bäumen im Landschaftsschutzgebiet wenig Spielraum:

“In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 (Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung, hier nicht anwendbar – Anm. d. Redaktion) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“

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Frage 1:

In welchen Teilen der Grundstücks hat der Investor schon weitere Bäume und andere Gehölze entfernt?

 

Anmerkung:

Wir hatten ausschließlich die nahezu vollständige Entfernung der Laubhecken, Laubgehölze und Laubbäume entlang der Fauststraße 90 thematisiert und um Mitteilung gebeten, ob und wenn ja, wann die Untere Naturschutzbehörde hierüber informiert wurde. Sowie ob die Untere Naturschutzbehörde eine Genehmigung zur vollständigen Entfernung erteilt hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Rechtsgrundlage. Seit 2017 blieben diese wiederholt gestellten Fragen unbeantwortet. Die oben genannten Ausführungen schüren auch weiterhin erhebliche Zweifel am Willen oder an der Freiheit, sachlich, genau und objektiv zu informieren.

 

 

Frage 2:

Wann wurde die Entfernung der Bäume und Gehölze (auch entlang der Fauststraße) durchgeführt?

 

Anmerkung:

Das Ergebnis einer Anhörung wird regelmäßig protokolliert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Fragen nach dem Zeitpunkt der Rodung(en) sowie zum genauen Umfang und Art der abgeholzten Gewächse genauestens beantwortet werden könnten (warum dies bis jetzt nicht geschehen ist, ist uns unbekannt). Diese Informationen sind jedoch mitentscheidend für die Frage, ob der Grundstückseigentümer und / oder die Untere Naturschutzbehörde geltendes Recht, hier Landschaftsschutzverordnung, Baumschutzverordnung, Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutz), strafbewehrt missachtet haben.

 

 

Frage 3:

Welche fachlich fundierten Nachweise über die Schädigung durch den Borkenkäfer als Grund für die Beseitigung von (Laub-)Gehölzen, wurden der Unteren Naturschutzbehörde vom Grundstückseigentümer vorgelegt?

 

Anmerkung:

Laut Aussage der Behörde werden Planungsgrundlagen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sorgfältig recherchiert und gewichtet. Ihrer aktuellen Aussage zufolge sollte also der Unteren Naturschutzbehörde schon frühzeitig bekannt gewesen sein, dass der Bewuchs auf dem Grundstück entlang der Fauststraße 90 aus Laubgehölzen bestand. Nadelholzborkenkäfer schädigen Fichten, aber nicht Laubbäume und Laubgehölz.

 

 

Frage 4:

Warum also der ausführliche Hinweis auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München zur Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer? Wurden bei der Fällung von durch Borkenkäfer geschädigter Fichten die Melde- und Nachweispflichten gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde vollumfassend erfüllt und wenn nicht, welche Konsequenzen hat die Untere Naturschutzbehörde daraus gezogen?

 

Anmerkung:

Unabhängig davon, dass diese Verfügung für das Entfernen von Laubgehölz generell irrelevant ist, müssen Fällungen, die aufgrund dieser Verordnung ohne vorherige Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen, umgehend der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, durch den Grundeigentümer angezeigt werden. Zudem sind 1) die schriftliche Bestätigung einer Fachfirma, 2) aussagekräftiges, in der Verfügung konkret beschriebenes Fotomaterial sowie 3) eine sofortige Anzeige der Baumfällung bei der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

 

 

Zunehmend drängt sich der Eindruck auf, dass in der Behörde die Objektivität bei der Betrachtung naturschutzrechtlicher Belange offenbar auf Druck Dritter weichen muss und stattdessen Begründungen und Antworten konstruiert werden, die den geplanten Wohnkomplex im Landschaftsschutzgebiet verharmlosen und beschönigen. Wir bleiben dran!