Was ist ein Bebauungsplan

Eine Planzeichnung, die nach Planzeichenverordnung in zeichnerischer Form Festsetzungen und Geltungsbereich enthält, normalerweise ergänzt um textliche Festsetzungen. Weiter Komponenten ist die Begründung, in der städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des Planes erläutert werden. Ergänzt wird der Bebauungsplan (BP) durch die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, in dem die Umweltprüfung und die Abwägung zusammengefasst ist, sowie dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB.

Der Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden.

Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann rechtsverbindlich. Als Angebotsplanung ist der Bebauungsplan durch jedermann umsetzbar.  Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG.

Und nun geht es ans Eingemachte – vielleicht klicken Sie besser etwas anders an. Ein Zitat:

“Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen, vgl. BVerwGE 114, 301, 304. Die Gemeinde darf auch planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung üben. Sie darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilbereichen ihres Gebiets ausreichen. § 1 Abs. 3 BauGB stellt die Aufstellung eines Bebauungsplans jedoch nicht allein in das Belieben der Gemeinde (Planungsbefugnis/Planungsfreiraum – BVerwGE 34, 301, 304), sondern statuiert eine Planverpflichtung. § 1 Abs. 3 BauGB ist systematisch und inhaltlich eng mit § 1 Abs. 1 BauGB, der die allgemeine Aufgabe der Bauleitplanung umschreibt, und mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verbunden, der die Bauleitplanung den Gemeinden zur eigenen Verantwortung überweist. Die Gemeinde muss planen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal „sobald“ stellt der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt der Planung ab. Mit dem Begriff „soweit“ stellt der Gesetzgeber auf die räumliche Ausdehnung des Bebauungsplans (Geltungsbereich) und auf die inhaltlich Tiefe der planerischen Bestimmungen ab.

Zugleich begründet § 1 Abs. 3 BauGB auch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, indem eine Bauleitplanung nicht erfolgen darf, wenn und soweit sie nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verbindet somit das Gebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen. So wird § 1 Abs. 3 BauGB durch Pläne verletzt, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (Verbot der Negativ-Planung, unzulässige Vorratsplanung). Solche Pläne sind nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan nicht vollzugsfähig ist, weil seine Umsetzung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stößt, vgl. BVerwGE 116, 144, 146 f. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan auch, wenn er “Fehlentwicklungen” im Plangebiet oder dessen Umgebung ermöglicht, “städtebauliche Unordnung” schafft, vgl. BVerwG, DVBl 1996, 264, oder sich als “grober” und “einigermaßen offensichtlicher Missgriff” erweist, vgl. BVerwG, DVBl 1971, 759. Das gilt grundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- oder Außenbereich ebenso wie für die inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Bauleitplans.

 

Nach seinem eindeutigen Wortlaut verpflichtet § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass sich das planerische Ermessen der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen objektivrechtlich zu einer strikten Planungspflicht verdichten kann;

Eine objektive Planungspflicht der Gemeinde wird durch § 1 Abs. 3 BauGB dann begründet, wenn die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein planerisches Einschreiten der Gemeinde erfordert, die Gemeinde aber entweder kein umsetzbares städtebauliches Konzept besitzt oder “konzeptionell” an einer Genehmigungspraxis auf der Grundlage von §§ 34, 35 BauGB festhalten will. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist jedenfalls dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb “vernünftigerweise geboten” wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus und besitzt Ausnahmecharakter. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten planerischen Handlungsbedarfs lassen sich etwa aus der für Sanierungsmaßnahmen geltenden Definition der städtebaulichen Missstände in § 136 Abs. 2 und 3 BauGB gewinnen.”

(Quelle: rechtsinstrumente.de)